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Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher.
Gültigkeit
Mit der Verwendung des vorstehenden Angebotes anerkennt der Nutzer die nachstehenden
Bedingungen. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen
des angebotenen Objektes mit uns oder dem Eigentümer.
§1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind
ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt,
die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt
ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen,
an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag
ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.
Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf
bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des
Verkäufers. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt,
hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, unter
Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterläßt er dies, erkennt
er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall
ursächliche Tätigkeit an.
§2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer
tätig werden.
§3 Eigentümerangaben Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten
Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft
worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit
keinerlei Haftung.
§4 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners
bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners
durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem
Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere
Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter,
wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Provisionspflich
An Provisionen sind bei Vertragsabschluss die in den jeweiligen Angeboten aufgeführten
Beträge zu zahlen. Wir haben auch dann Anspruch auf eine Provision, wenn infolge
unserer Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises zunächst eine Anmietung oder
Pacht des Objektes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des
Objekts vollzogen wird. Die für die Anmietung oder Pacht gezahlte Provision wird
in diesem Fall angerechnet.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber
im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen
und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss
erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger
des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene
Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die
Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich,
dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen
Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten,
Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht
zustande kommt.
§7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden
erleidet oder sein Leben verliert. Das Unternehmen InPro Immobilien, Frank Eisenlohr
haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen,
gelten diese.
§9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort
für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies
gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber
wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten
kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
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