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Steuerfalle Berliner Testament

Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“

Wie negative Erbschaftsteuerfolgen vermieden werden können

Im letzten Jahr wurden die Bewertungsregeln für Immobilien im Erbschaft- und Schenkungsteuerfall verschärft. Schnell können die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer überschritten sein und Steuer anfallen. Der Bund der Steuerzahler hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert, dass mit den Änderungen der Bewertung auch die Freibeträge angehoben werden müssen. Denn die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten seit 2009 unverändert. Sie sollten daher gar dringend an die Inflation angepasst und erhöht werden. Ob und wann eine solche Änderung des Gesetzes erfolgt ist unklar, umso wichtiger ist es daher, sich Gedanken um die Erbfolgen und die optimale Nutzung der bestehenden Freibeträge zu machen.

Dauerbrenner Berliner Testament

Nach wie vor ist das sog. Berliner Testament bei Ehegatten mit Kindern sehr beliebt. Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass der überlebende Ehegatte (zunächst) den gesamten Nachlass erhält. Erst nach dessen Tod fällt der Nachlass den Kindern zu. Diese Konstellation kann zu einer - vermeidbaren - erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung führen und somit zur Steuerfalle werden, da die Steuerfreibeträge durch diese Testamentsgestaltung nicht optimal ausgenutzt werden.

Optimiertes Berliner Testament

Eine Möglichkeit, die negativen Folgen des Berliner Testaments zu umgehen ist also, kein solches zu vereinbaren und die Kinder im ersten Erbgang zu beteiligen. Doch können gute Gründe für ein Berliner Testament sprechen, schlicht weil die Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen. Dann kann das Berliner Testament durch Vermächtnisse an die Kinder optimiert werden. Hatte das Ehepaar im obigen Beispiel testamentarisch verfügt, dass der Tochter im ersten Erbfall ein Barvermächtnis in Höhe von z. B. 250.000 Euro ausgezahlt werden soll, hätte dieses vom Erbe des Vaters an die Mutter abgezogen werden können. Im ersten Erbgang hätte die Tochter vom Vater ein Vermächtnis erhalten, welches wegen des Freibetrags steuerfrei geblieben wäre.

In der Praxis kann eine solche Vermächtnisregelung allerdings zu Problemen führen, wenn das Vermögen hauptsächlich aus illiquiden Dingen, wie Immobilien besteht. Meist ist das Ziel von Erbfolgeregelungen ja gerade, dass wegen des Erbes keine Immobilien verkauft werden müssen. Schlecht wäre also im obigen Beispiel, wenn die Mutter ihr Haus verkaufen müsste, um das Vermächtnis der Tochter zu bedienen.

Immobilienübertragung

Sind mehrere Immobilien vorhanden, kann den Kindern statt eines Barvermächtnisses beispielsweise eine Immobilie zuvor per Schenkung oder als Vermächtnis zugewendet werden. Dies könnte sogar noch mit einem Nießbrauch für den länger lebenden Ehegatten verbunden werden. Somit würde die Mutter weiterhin in den Genuss z.B. der Mieterträge kommen und ihr Unterhalt im Alter wäre gesichert. Gleichzeitig mindert die Nießbrauchslast den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Wert des übertragenen Vermögens an die Kinder.

Um die negativen Folgen des Berliner Testaments zu umgehen, kann es auch sinnvoll sein, dass die Kinder ihren Pflichtteil einfordern, sodass sie zumindest zum Teil im ersten Erbgang beteiligt sind. Dies setzt allerdings voraus, dass die von den Eltern im Berliner Testament verfügten Regelungen hierfür keine Sanktion (z. B. Enterbung im zweiten Erbgang bei Einforderung des Pflichtteils) vorsehen.

Letztlich sollte sich eine Nachfolgeplanung niemals allein am Steuerrecht orientieren. Dem Sicherheitsbedürfnis der Eltern und vieler weiterer Faktoren ist hier Rechnung zu tragen. Dennoch sollten sich Eltern und Kinder rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen. Hierbei wird sicherlich auch die Erbschaftsteuer ein wichtiges Argument sein. So empfiehlt es sich rechtzeitig eine Steuerbelastungsrechnung durchzuführen. Schon vor dem Hintergrund, dass die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können. Sofern möglich, kann eine rechtzeitige Übertragung von Teilen des Vermögens daher durchaus sinnvoll sein. Auch wenn das Thema im Familienkreis meist sensibel ist, zeigt die Praxis: Nichts zu machen ist häufig am teuersten.


BEISPIEL:

Herr und Frau Steuerzahler (Berliner Testament) haben eine Tochter. Im Jahr 2023 stirbt Herr Steuerzahler. Er hinterlässt ein Vermögen in Hohe von 600.000 Euro. Frau Steuerzahler hat ein Vermögen in Höhe von 50.000 Euro. Im Jahr 2024 verstirbt auch Frau Steuerzahler, das Vermögen beläuft sich nach wie vor auf 650.000 Euro. Es fällt folgende Erbschaftsteuer an:

Im Jahr 2023 erbt Frau Steuerzahler die 600.000 Euro alleine. Durch die Freibeträge (persönlicher Freibetrag 500.000 Euro zzgl. Versorgungsfreibetrag) und die Steuerbefreiungen (Zugewinnausgleich) fällt keine Erbschaftsteuer an. Im Jahr 2024 erbt die Tochter von der Mutter 650.000 Euro. Nach Abzug von Freibetrag (400.000 Euro) und pauschalen Erbfallkosten (10.300 Euro) verbleibt ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 239.700 Euro. Die Erbschaftsteuer hierauf beträgt 11 % = 26.367 Euro.

Hätten die Eltern kein Berliner Testament gemacht und würde damit die gesetzliche Erbfolge greifen, sähe die Steuerbelastung folgendermaßen aus:

Im Jahr 2023 erben die Mutter und die Tochter je die Hälfte des Vermögens. Für die Mutter fällt wieder keine Erbschaftsteuer an. Auch für die Tochter fallt keine Erbschaftsteuer an, da sie 300.000 Euro erbt, ihr aber ein Freibetrag von ihrem Vater von 400.000 Euro zusteht. Im Jahr 2024 erbt die Tochter von der Mutter 350.000 Euro. Die Berechnung entspricht der für das Jahr 2023. Im Ergebnis fällt keinerlei Erbschaftsteuer an. Das Berliner Testament „kostet" in diesem Fall 26.367 Euro Erbschaftsteuer.

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Quelle: Bund der Steuerzahler www.steuerzahler.de