>>> Immobilienmakler Service-Telefon: 07123 972 750 - gleich anrufen.

Wird ab 2026 die Ölheizung verboten?

Gebäude­Energie­Gesetz (GEG) 2020 - wird die Öl-Zentralheizung ab 2026 verboten?

Das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), hat es durch Bundestag und Bundesrat geschafft. Es soll die bisherigen Regelungen vereinheitlichen und entbürokratisieren.

Bleibt es beim derzeitigen Zeitplan, tritt das GEG am 1.11.2020 in Kraft – nach mehreren Anläufen, Ablehnungen und Überarbeitungen. Das neue Gesetz wird dann die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen und ersetzen.

Im GEG sind die Energie-Regelungen EnEG, EnEV und EEWärmeG für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst.

Was ändert sich mit dem neuen GEG?

Zu den wichtigsten Eckpunkten des Gebäudeenergiegesetzes zählt die Verpflichtung für Bauherr*innen, sich für die Nutzung mindestens einer Form von erneuerbaren Energien zu entscheiden. Dazu zählen solche aus gebäudenahen Quellen, beispielsweise Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wie Brennstoffzellenheizungen, die Biomethan zu Strom und Wärme umwandeln.

Verpflichtend wird auch die unentgeltliche Beratung durch qualifizierte Energieberater*innen, bevor wesentliche Renovierungen durchgeführt werden. Die Berater*innen können dabei frei gewählt werden. Darüber hinaus wird die Bedeutung von Energieausweisen gestärkt, da diese künftig auch die CO2-Emissionen von Gebäuden angeben müssen; zugleich sollen die zugrunde liegenden Berechnungen sowie die Angaben der Eigentümer*innen überprüft werden. Anders als bisher sind zudem nicht mehr nur Verkäufer*innen und Vermieter*innen verpflichtet, Energieausweise vorzulegen, sondern auch Makler*innen.

Eine weitere Neuerung stellt die sogenannte Innovationsklausel dar. Diese sieht unter anderem vor, dass beim Umbau von Bestandsgebäuden nicht zwingend eine energetische Sanierung fällig wird, sofern der Energieverbrauch durch besonders effiziente Gebäude im Quartiersverbund ausgeglichen werden kann. Diese Berücksichtigung von sogenannten Gebäudemehrheiten gilt zunächst bis Ende 2025.

Keine weiteren Verschärfungen für Neubauten und Bestandsgebäude
Laut EU-Richtlinie müssen Neubauten seit 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. ab 2021 (alle übrigen Gebäude) in EU-Staaten einen Niedrigst­Energie­Gebäude-Standard erfüllen. Für die Erfüllung des Niedrigstenergiestandards für Gebäude wurden die seit 2016 geltenden Neubauanforderungen der EnEV für ausreichend erklärt.

Von einer weiteren Senkung des Primär­Energie­Bedarfs um 20 Prozent wurde Abstand genommen, um eine weitere Verteuerung der Baukosten zu vermeiden. Eine neue Definition des Niedrigstenergiestandards bleibt abzuwarten.

Neuerungen des GEG 2020 in Kurzform:
- Einführung eines sogenannten Quartiersansatzes. Das bedeutet, dass Energieeinsparungen von alten und neuen Gebäuden innerhalb eines Quartiers gegeneinander aufgerechnet werden. Die Wirkungsweise soll bis 31.12.2023 getestet werden.
- Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung wird für Neubauten verpflichtend.
- Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien (z.B. aus Solaranlagen) bei der energetischen Gebäudebilanz
- (Teilweise) Verbot von Ölheizungen ab 2026 (bei Erneuerung der Heizanlage ...)
- Einführung obligatorischer Beratungsgespräche mit Energieberatern bei Verkäufen sowie Renovierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern
- Bei Anbauten wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen.
- Energieausweise müssen die CO2 -Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf) sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend ausweisen.

Hier nachlesen: >>> Beschluss der Bundesregierung (10/2019 - Achtung - über 194 Seiten)

Stand: Juni 2020
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR

Quellen:
energieausweis-to go
Butz-Dach

Bild: Fotolia.de